In NRW gabe es hierzu einen Ministerialerlass bzw. eine Anweisung des MBV an die unteren Bauaufsichten, der (gekürzt) folgende Konstellationen benennt:
1. Dachgeschossausbau und Treppenraum wird nicht verändert --> Kein Anpassungsverlangen an den Treppenraum
2. Dachgeschossausbau und es werden mit Ausnahme des (neuen) Zugangs Änderungen durchgeführt --> Anpassung des Treppenraums
Aktuell liegt genau so ein Projekt von mir beim Gericht. Der Bauherr hat im Dachgeschoss einen Wintergarten angebaut und eine vorher nicht vorhandene dichtschließende Treppenraumtür (Gebäude von 1900, DG war offen mit TR verbunden und so genehmigt) eingebaut. Vorher war also nur ein "Loch" zum DG. Die Treppe im Treppenraum war als Holzbauweise genehmigt.
Jetzt sollte der Bauherr:
1. Türen zu allen Wohnungen T30-RS
2. Unterseitige Treppenbekleidung F30
3. Rauchabzug an oberster Stelle und
4. Rauchmelder im Treppenraum
herrichten.
Das Gericht hat zunächst kein Urteil gefällt, sondern um einen Gütetermin zwischen Bauherrn und Bauaufsicht gebeten. In der Begründung heisst es jedoch, dass auf Grund der Anweisung des MBV und der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen gegenüber der Baumaßnahme in Richtung des Bauherrn und unserer Stellungnahme tendiert wird.
Bei Interesse werde ich den Verfahrensausgang hier posten.
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Meine persönliche Meinung ist auch, dass es nicht sein kann, dass ein kompletter Treppenraum angepasst werden muss/soll, wenn dieser genehmigt ist und vor allem im Rahmen der Umbauten nicht verändert wird.