Art. 1(2) Nr. 1 BayBO:
Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, (...)
Siehe weiterhin Art. 5, 12, 31 BayBO, DIN 14090 ...
Aus meiner Sicht ist alles geregelt. Ich gebe Herr Vonhof recht, wenn er sagt, dass der Bauherr dafür Sorge zu tragen hat, den zweiten Rettungsweg AUF SEINEM GRUNDSTÜCK sicherzustellen. Bei einem Neubau ist es unsere Pflicht als Fachplaner bzw. Architekten das so zu lösen, dass der zweite Rettungsweg langfristig sichergestellt wird. Dann muss man das vielleicht auch einfach so lösen, dass man sich von unwägbarkeiten der Zeit weitgehend unabhängig macht, z.B. in einem bestimmten Bereich keine Bäume oder baulicher zweiter Rettungsweg.
Auch im Bestand hat der Bauherr dafür Sorge zu tragen, wobei er hier sicher gewisse Erleichterungen durch Bestandsschutz in Anspruch nehmen kann. Wie weit er das ausreizen kann oder sollte, dazu sollten wir ihn entsprechend beraten und unserer Hinweispflicht nachkommen. Einfahrtsbereiche im Bestand entsprechen zwar selten der DIN 14090, aber der Bauherr kann zumindest dafür sorgen, dass die Fläche freigehalten wird und mit der Feuerwehr abklären, ob eine Anleiterung möglich ist. Er kann z.B. auch dafür sorgen, dass die Ausfallswahrscheinlichkeit des ersten Rettungsweges deutlich reduziert wird und und und ...
Wenn man die Beiträge so liesst, könnte man meinen, dass der arme Bauherr nur gegängelt wird. Ich habe als Fachplaner genug Bauherren kennengelernt, die einfach nur einen Dummen suchen der unterschreibt und die nichts investieren und satte Mieten kassieren wollen. Wir unterhalten uns hier über Gebäude deren zweiter Rettungsweg über Drehleitern führt, also eine Gewisse Grösse aufweisen und entsprechende Mieten abwerfen, das sollte man nicht vergessen. Was wären unsere Städte, wenn wir alle Bäume dem Brandschutz zum Opfer fallen lassen? Am besten wir reissen alles ab und bauen es komplett in Baustoffklasse A wieder auf ... schöne neue (sichere) Welt!?
Wenn ein Gebäude saniert oder erweitert wird, kann man auch etwas dafür verlangen. Wenn der Bauherr im Dachgeschoss plötzlich 3 Neue Wohnungen realisiert, die ihm im Monat 3 bis 5.000 ? mehr Miete einbringen, dann kann es durchaus auch mal verlangt werden, dass er z.B. eine Aussentreppe anbringt. Wenn diese als Ersatz der (bis dahin akzeptierten) Leitern der Feuerwehr dient, muss sie noch nicht mal als notwendige Treppe und auch nicht nach DIN 18065 ausgeführt werden. Es sind kostengünstige Alternativen möglich, die im Verhältnis stehen. Da kommt es eben auf unser Geschick als Fachplaner und Sachverständige an, die Richtigen Wege aufzuzeigen und mit Abweichungen entsprechend gut umzugehen ...
Was ich in diesem Forum immer wieder feststelle ist, dass man sich über Verantwortlichkeiten, juristische Spitzfindigkeiten, Gesetzesauslegungen und dergleichen auslässt und dabei das Ziel aus den Augen zu verlieren scheint ... Die Gesetze bilden die Grundlage, die wir kennen und mit denen wir umgehen können müssen, aber wir müssen auch in der Lage sein davon abzuweichen und praktische Lösungen aufzuzeigen.
Übrigens, auch die aktuelle Norm DIN EN 14043 misst die Nennausladung einer DLA(K)23/12 oder DLA(K)18/12 von der Vorderkante der voll ausgefahrenen Stützen (3 Mann mit Ausrüstung a 90kg x 3 = 270kg).
Gruss Peter Frei