Hallo firefly,
das ist ein echtes Politikum, was Sie da aufzeigen.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass ... bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren ... möglich sind. So steht es in dem Gesetz namens Bauordnung.
Der Adressat der Bauordnung ist der Bauherr und Betreiber eines Gebäudes, also der Bürger. Es ist nicht die Kommune oder die Gemeinde.
Daher ist alleine der Bauherr dafür zuständig, dass das Baurecht erfüllt wird und der zweite Rettungsweg vorhanden ist. Die Gemeinde ist zu nichts verpflichtet und kann machen was sie will. Gut, ob das elegant ist, ist eine andere Frage, aber rechtlich ist das so.
Gestattet die Gemeinde, dass im öffentlichen Verkehrsraum der zweite Rettungsweg hergestellt wird, ist alles in Ordnung. Wenn nicht, muss der Bauherr auf seinem eigenen Grundstück dafür sorgen, dass der zweite Rettungsweg vorhanden ist.
Das ist die Grundlage.
Wie das Problem jetzt gelöst wird? Das hängt vom Verhandlungsgeschick des Bauherren mit der Gemeinde ab. Auf der rechtlichen Schiene wird da aber kaum etwas zu machen sein. Es ist eben ein Politikum.
Aber ein anderer Hinweis: Die Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr gelten nur auf dem (Bau-) Grundstück, nicht für den öffentlichen Verkehrsraum. Warum soll man mit 12 m Abstand nicht anleitern können? Die Drehleitern heißen nicht umsonst DL 23/12 oder 19/12.
Viel Spaß beim Tüfteln!
Alexander Vonhof