Ich glaube, hier gehen die Begriffleichkeiten etwas durcheinander:
1. Fahrschacht = F90, Fahrschachttüren und Schachtentrauchung
2. Sichere Umkleidung bei Entfall des Schachtes = "F0", keine Fahrschachttüren, keine Schachtentauchung
Schächte an Fahrstühlen sind IMMER F90. Wenn ich auf die Feuerwiderstandsklasse bei den Ausnahmen verzichten kann, habe ich keinen Schacht mehr, sondern eine sichere Umkleidung. Die kann z.B. auch aus engmaschigen Gittern bestehen.
Begründung:
In der Bauordnung heisst es, dass Fahrschächte der Feuerwiderstandsklasse F90 entsprechen müssen (Verwendeter Begriff --> Schacht)
Weiterhin heisst es, dass Aufzüge sicher umkleidet sein müssen (Begriff --> Umkleidung!).
Weiterhin heisst es, Fahrschächte sind nicht erforderlich bei Aufzügen in Treppenräumen usw.
Daraus folgt doch, dass ich eben KEINEN (Fahr-)SCHACHT in einem Treppenraum sondern nur noch eine sichere UMKLEIDUNG für den Aufzug habe.
Zumindest in NRW heisst es nun [§39 (3)], dass ein FAHRSCHACHT eine ÖFFNUNG zur Rauchabfuhr benötigt.
Wenn ich aber nun eben keinen Fahrschacht sondern nur eine Umkleidung habe, kann ich gar keine Fahrschachtentrauchung bauen, da mir hierzu der entsprechende Schacht fehlt.