Hallo an alle Teilnehmer,
ich zitiere aus der LBO SH vom 22. Jan. 2009
§36 (8)
"Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m? haben, die geöffnet werden können."
--> Hat das Wohngebäude mit der GK4.
Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m? erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.
--> GK4, also für GK4 nicht vorgeschrieben.
Weiterhin zitiere ich:
§40 Aufzüge
(1) "... Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig
1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,..."
--> Fahrschacht mit Aufzug des Wohngeb. befindet sich innerhalb des notw. TR
(3) "Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m? haben. ..."
--> Wenn ich das Baurecht nun korrekt verstehe, muss ich eine RA im Fahrschacht ausbilden.
Mir erscheint dies nur nicht logisch, da ich ja im Grunde gemäß $40 (1) keinen Fahrschacht benötige.
@ baersch: So wie ich Sie verstehe, wird hier keine RA benötigt. Gibt es hier eine Vorschrift bzw. einen Kommentar der LBO etc. ?
Gruss
S. liebke