zur aktualisierung falls es euch interessiert:
ich habe jeweils bei der obersten baubehörde in bayern und hamburg angefragt und beide haben mir das gleiche geantwortet (sinngemaß):
(ein auszug aus der bayerischen antwort)
"...
Das bedeutet zumindest nach bayerischem Recht (und so verstehe ich auch die Muster‐Versammlungsstättenverordnung), dass ein Fitnessstudio –zumindest ein „übliches“ Fitnessstudio –keine Versammlungsstätte ist. In einem Fitnessstudio wird üblicherweise Sport getrieben, in größeren
Einrichtungen gibt es vielleicht auch eine Sauna und eine Bar, das allein macht das Studio aber ebenso wenig zur Versammlungsstätte wie die Tatsache, dass der Fitnessraum mehr als 200 Personen fasst. Eine
Versammlungsstäte im Sinn der VStättV liegt nur dann vor, wenn in diesem Fitnessstudio
‐bestimmungsgemäßVeranstaltungen (vor mehr als 200 Personen) durchgeführt werden sollen.."