Ich verstehe das ganze nicht so wirklich. Laut FSHG lautet der § 1 (2):
Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen ANGEMESSENE Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im Einzelfall wegen einer ERHÖHTE Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
Wenn ich doch einen B-Plan habe, hat sich die Gemeindes an das Arbeitsblatt DVWG 405 zu halten. Dies wurde mir auch vom Rechtsamt einer Stadt bestätigt, da diese in einem Gewerbegebiet "nur" 96m?/h anstelle von 192m?/h zur Verfügung stellen konnte und den Rest auf die Bauherren abwälzen wollte. Das Rechtsamt hat die Stadt dann zurückgepfiffen und die Löschwasserversorgung wurde angepasst.
Im Umkehrschluss heisst doch ANGEMESSEN, dass die Löschwasserversorgung für die REGEL-BAUTEN in den ausgewiesenen Gebieten ausreichen muss. Wenn die Brandschutzdienststelle mehr Löschwasser benötigt, dann muss sie das auch hinreichend begründen. Die hinreichende Begründung ist schon nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich, da es sich bei einer Nebenbestimmung/Auflage in der Baugenehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der hinreichend (und verständlich) begründet werden muss. Die Feuerwehr muss also explizit begründen, warum ausgerechnet dieses Objekt mehr Löschwasser benötigt, als zur Verfügung steht. Dies kann ich mir z.B. bei Sägewerken, Reifenlagern o.ä. vorstellen.
Ich finde es müssig über ein Mehr an Löschwasser bei z.B. Discountern zu sprechen. Hat ein Discounter eine viel größere Brandgefahr als ein Bürokomplex? Ab einer gewissen Grösse werden hier sowieso automatische Löschanlagen gefordert. Die Industriebaurichtlinie deckt sich übrigens mit dem DVWG-Arbeitsblatt; Maximal 192m?/h, eben wie das Arbeitsblatt für Gewerbegebiete vorsieht. Wenn hier mehr gefordert werden soll, muss das auch begründet werden.
Auch nach dem DVWG-Arbeitsblatt ist mit wenigen Ausnahmen mindestens eine Löschwassermenge von 96m?/h erforderlich. Dieses Volumen muss/soll über Hydranten in einem Umkreis von 300m abgedeckt werden. Das sind schonmal 16(!) C-Rohre, die für einen Erst-Löschangriff genutzt werden können (oder 1B und 12C). Wenn ich das alles im Einsatz habe, können auch nachrückende Kräfte Leitungen aus einer weiteren Wasserleitung legen.
Wenn man diese Zahlen zugrunde legt, muss eine Feuerwehr schon sehr gut argumentieren, dass Sie mit dieser Löschwassermenge (zunächst) nicht hinkommt. In Gewerbegebieten wären es für den Erstangriff sogar 3.200l/min, also 32 C-Rohre (oder 8x B).
Ich bin somit zu 110% der gleichen Auffassung wie Herr Vonhof. Wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan hat, ist sie für das Löschwasser zuständig. Geht durch die Gefahren eines Betriebes aus Sicht der Brandschutzdienststelle die erforderliche Löschwassermenge deutlich über den sicherzustellenden Grundschutz hinaus, muss sie dies sehr gut begründen. Erst dann ist der Bauherr in der Pflicht. Vorher auf keinen Fall.
P.S. in NRW ist zu dem Brandschutzkonzept ein Löschwassernachweis des Wasserversorgers über die entnehmbare Löschwassermenge beizufügen.