Hallo Herr Bußmann,
man lernt nie aus. Können Sie mir sagen wo sich die DVGW 405 im FSHG wiederfindet. Ich kann das bei meinem Exemplar hier nicht ausmachen.
Dann nochmal an alle.
In den Antworten wird meist der umgekehrte Weg begründet. Industrie- oder Gewerbegebiet und die Löschwasserverfügbarkeit soll reduziert werden. Ein solches Problem habe ich bei mir in der Regel nicht. In diesen Bereichen wird (abgesehen von ein paar wie oben beschriebenen Altlasten) heute im B-Plan-Verfahren ausreichend Löschwasser zur Verfügung gestellt.
Der andere Weg ist für mich viel interessanter.
Die "fast ausschließliche Nutzung" ist wohnen in Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern bis 3 Geschosse. Im Grund hierfür ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min aus meiner Sicht völlig ausreichend.
Nun sind aber auch immer noch, im Verhältnis zum gesamten B-Plan, kleine Flächen dabei auf denen z.B. ein solcher Markt entstehen soll. Sollnun für nur diese eine Fläche der Löschwasserbedarf für den gesamten B-Plan auf 1600 l/min festgelegt werden? (mal vorausgesetzt das die flcähe nciht so gelegt werden kann das beides möglich wäre - was bei mir in der regel immer wieder vorkommt)
Das FSHG in NRW regelt:
Stellt die Bauaufsicht auf der Grundlage der Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, daß im einzelfall wegen erhöhter Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtiogte Sorge zu tragen.
In der Kommentierung steht dann, dass allein die Zulässigkeit eines Bauvorhabens keine rückschlüsse auf die Notwendigkeit einer besonderen Löschwasserversorgung zulässt. es muss jeweils der Einzelfall geprüft werden.
Weiterhin steht dort, das die Begriffe erhöhte Brandlast und erhöhte Brandgefährdung nicht definiert sind. Die Brandlast ergäbe sich aus der Summe aller im Gebäude befindlichen brennbaren Materialien.
Diese sind bei einem Markt von 1500 m? Größe vermutlich höher als die bei den ansonsten im Baugebiet vorhandenen Nutzungseinheiten.
Also könnte ich doch jetzt für dieses Baugebiet sagen, dass die fast ausschließliche Nutzung als Wohngebiet wie oben beschrieben mit einer Löschwasserbereitstellung der Kommune von 800 l/min ausreichend versorgt ist.
Dann kommt das Brandschutzkonzept und fordert die 1600 l/min bei dem Bauvorhaben Markt. Die sind nun aber nicht vorhanden.
§ 9 BauPrüfvo NRW sagt unter Punkt 2 dass das Brandschutzkonzept enthalten muss:
den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung
Hier wird dann aber oftmals einfach dargelegt, dass diese Menge durch den Grundschutz der Kommune sichergestellt sein muss und darüber hinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich sind. Damit ist eine Behauptung aufgestellt aber kein Nachweis erbracht.
Somit sitze ich da und frage mich, wo liegt der Fehler.
Bei der Bemessung des Grundschutzes in der Art und Weise wie oben beschrieben (hauptsächliche Nutzung = Wohnnutzung = 800l/min, Einzelne Nutzungen mit höherer Brandlast - Markt - darüber hinausgehender Schutz durch z.b. Betreiber sicherzustellen)
Oder müsste der Sachverständige sich vorher über die verfügbare Löschwasserversorgung informieren und dann entscheiden ob er 800 l/min in seinem Konzept für ausreichend hält oder wie er die Differenz zu 1600 l/min sicherstellt.