Hallo,
mir ist bewusst, dass das jetzt ein wenig weit geht, aber Herr Schächer ich bezüglich der Rauchdichtheit von Bauteilen bin ich nicht Ihrer Auffassung, zumindest, was die Gesetzgebung angeht.
Vielleicht vorher noch, die Vermutung liegt nahe und ich möchte es auch nicht ausschließen, dass der beschriebene Schacht brandschutztechnische Mängel aufweist, insbesondere nach der Bemerkung mit dem Bindfaden. Jedoch ist Zigarettenrauch kein Indiz für fehlenden Brandschutz.
Und HeinzW geht es ja im Wesentlichen darum, dass es in seiner Wohnung nicht nach Zigarettenqualm riecht.
Wie ich versucht habe zu erläutern, lässt nun mal die BauO NRW zumindest für Installationsschächte, die keine Lüftungsschächte sind, in NRW zu. Und wenn HeinzW von einem Sicherungskasten spricht, durch den es zieht, wird es sich nicht um einen Lüftungsschacht handeln. In Hessen z.B. ist eine solche Bauweise nicht zulässig, weil bei allen Installationsschächten die Übertragung von Staub und Gerüchen absolut verhindert werden muss.
HeinzW: Ich würde Ihnen empfehlen, dass versuchen, die unzweifelhaft erforderlichen Maßnahmen, mit einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit, die sich aufgrund der Geruchsbelästigung ergibt, begründen. Rein brandschutztechnisch lassen sich die Maßnahmen nicht begründen.
Zu ihrer Aussage Herr Schächer möchte ich folgendes bemerken:
(ich vermute, ich werde Ihnen da nichts Neues erzählen)
Der Begriff Raumabschluß ist in den deutschen Vorschriften nicht definiert.
In der DIN EN 13501 heisst es u.a., dass der Durchtritts von Flammen oder heißer Gase verhindert werden muss. (Abschnitt 5.2.2.1 DIN EN 13501) Zigarettenrauch ist nun mal kein heißes Gas.
Nach DIN 4102-2, die sie zitierten, müssen raumabschließende Bauteile während einer Prüfdauer von XX Minuten (also 30, 60, 90, 120 oder 180 Minuten) den Durchgang des Feuers verhindern. Geprüft wird dies über einen Wattebausch-Test, der sich auf der Feuer-abgekehrten Seite in der Prüfdauer nicht entzünden darf. Ein zweites Kriterium ist die Temperatur, die sich im Mittel nicht um 140 K erhöhen darf. (Abschnitt 5.2 DIN 4102-2)
Die Verhinderung der Rauchübertragung, insbesondere Kaltrauch, steht da nichts, wird auch nicht geprüft. Die sonstigen Bedingungen sind meiner Auffassung für den Rauchdurchtritt irrelevant.
Ein Raumabschluss ist auch bei einer Tür mit Feststelleinrichtung gewährleistet. Und durch die geht bekanntlich eine Menge Rauch durch, bevor sie schließt. Halt nur nicht so viel, dass er für Personen gefährlich wird.
Auch durch Weichschotts mit intumeszierenden Materialien geht eine Menge Rauch durch, bevor sie durch Aufschäumen hermitisch dicht schließen. Viel schlimmer, durch dass Aufquellen entsteht sogar eine nicht unerhebliche Menge Rauch.
In einem Brandversuch des MPA in Erwitte hab ich mir das mal live angeschaut, und muss sagen, es kommt schon noch eine Menge Rauch im Brandfall durch. Da ist Zigarettenrauch wirklich nichts, dagegen.
Die Gesetzgebung schreibt in dem Brandschutz-Paragraphen ja auch, dass eine Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. (wohlgemerkt nicht verhindert, oder ausgeschlossen)
Ich würde mir ja wünschen, dass das Thema Rauchübertragung noch ein wenig stärker in den Vordergrund der Gesetzgebung gestellt wird. Aber so ist es aktuell noch nicht.
So jetzt hab ich genug geschrieben.
Ich wünsche HeinzW bei seinen Anstrengungen viel Erfolg.