Hallo Heinz,
Dein Problem ist ja grundsätzlich kein brandschutztechnisches Problem, sondern ein (zugegebenermaßen berechtigtes) Komfortproblem.
Brandschutztechnisch kann man einen Schacht, der wie ein Abluftschacht im Regelfall offen ist, durch diverse technische Details, wie z.B. Brandschutzklappen oder auch Kaltrauchsperren abschotten. Durch diese wird aber nur eine Übertragung von Feuer und Rauch in dem Maße begrenzt, wie sie für andere Nutzer gefährlich werden könnte. Zigarettenqualm zählt hier meiner Auffassung wohl nicht dazu. Sofern dieser nicht lebens-/gesundheitsbedrohlich ist, muss dieser durch solche technischen Maßnahmen nicht aufgehalten werden. Selbst eine Rauchschutztür hat beispielsweise eine gewisse Leckrate und ist nicht hermitisch dicht.
Dein Problem wird in §42 BauO NRW beschrieben.
Hier heisst es in Abschnitt 3 Satz 1 "Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen"
Interessanterweise ist in Absatz 5, beschrieben, dass für Installationsschächte die Absätze 2 und 3 Satz 2 (aber nicht Satz 1) sinngemäß gelten.
Wenn der besagte Versorgungsschacht also ein Teil der Lüftungsanlage wäre, müsste die übertragung von Gerüchen und Staub verhindert werden. Für einen Elektro-Versorgungsschacht verstehe ich die BauO NRW so, dass Absatz (3) Satz 1 nicht anzuwenden ist, leider.
Anders ist das z.B. in Hessen. Hier heisst, dass Installationsschächte so herzustellen sind, dass Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen werden. (§36 (4) und (8) HBO)
Ich hoffe, ein wenig zu dem Problem beigetragen zu haben, leider ohne für Dich, Heinz, eine zufriedenstellende Lösung gefunden zu haben...
Gruß
Oliver