Hallo mattes,
Hallo Frank,
ich kann mich dir Frank nur anschliessen. Der Knackpunkt ist doch tatsächlich die Begründung. Hierzu möchte ich einmal kurz ausholen.
Gehen wir mal ins Verwaltungsrecht. Die Erteilung einer Baugenehmigung GENAU entsprechend dem Bauantrag ist ein begünstigender Verwaltungsakt.
Werden Auflagen erteilt, ist es ein sowohl begünstigender als auch belastender Verwaltungsakt.
Bei belastenden Verwaltungsakten ist jedoch vor der Erteilung des Verwalungsaktes eine Anhörung durchzuführen, auch Schlichtungsgespräch genannt. Es wurde zwar das Widerspruchsverfahren gegen einen erteilten Verwaltungsakt abgeschafft, nicht aber das Anhörungsverfahren VOR dem belastenden Verwaltungsakt.
So nun bekommt der Bauherr in 99,9% OHNE Anhörung eine Baugenehmigung, die gespickt ist mit Auflagen, die nicht mal begründet sind. Was hat er für eine Chance? Die Klage. Welcher Bauherr hat denn bitte die Zeit und vor allem das Geld mal eben 6 Monate auf den Bau zu warten und dann ein Verfahren durchzuführen. Was passiert? Er regt sich (zu Recht) masslos auf, verteufelt, die Brandschutzdienststelle, das Bauordnungsamt und auch uns und grade uns als von ihm beauftragte Fachplaner wie "besch****" die Abstimmung war uns was die blöden Behörden alles wollen.
Auch wenn es hier in Köln andere Probleme gibt, muss ich sagen, dass hier die Anhörung zumindest ansatzweise gut durchgeführt wird. Der Bauherr erhält einen Vorbescheid, in dem Probleme oder weitergehende Auflagen dargelegt werden. Danach kann man sich treffen und nochmal über alles reden. Erst dann wird i.d.R. die Baugenehmigung erteilt. Auflagen wurden dann vorab begründet und sind bekannt.
In anderen Kommunen rege ich mich regelmäßig darüber auf, dass Forderungen einfach mit folgendem Satz begründet werden:
"Aus Gründen des Brandschutzes ist....... zu machen".
Was ist das für eine Begründung? Zur Verbesserung des Brandschutzes kann ich auch ein Gebäude nur aus Stahlbeton bauen und keine Nutzer zulassen. DAS ist dann sicher.
Wie stelle ich mir eine Begründung vor? Beispiel aus Köln aus einem VORBESCHEID:
"Auf Grund der hohen Nutzerzahl von mehr als 100 Personen im 2. Obergeschoss des Gebäudes im Grossraumbüro ist eine Rettung der Personen über Leitern der Feuerwehr nicht möglich. Pro Person kann von einer Rettungszeit von ca. 2-3 Minuten ausgegangen werden. Diese Zeitspanne ist für eine Evakuierung des Gebäudes bzw. des Geschosses zu lang. Es wird daher ein zweiter baulicher Rettungsweg gefordert."
Das versteht sogar der Bauherr. Das ist doch besser als "aus Gründen des Brandschutzes ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich". Oder?
Im Verwaltungsrecht sind Verwaltungsakte ausreichend MIT RECHTSQUELLE zu begründen. In NRW kommt dann leider immer die § 17 (Brandschutz) Diskussion. Das ist für mich aber keine Begründung oder ein Freibrief für weitergehende Forderungen.
Ich denke, dass wir Fachplaner und Brandschutzdienststellen vom eigentlichen Gedanken sowohl in Abweichunge als auch bei Auflagen gar nicht so weit auseinander sind. Zur Verbesserung des Klimas kann ich daher wirklich nur anraten, das Anhörungsverfahren auch tatsächlich zu leben und Auflagen ausreichend - auch für den Bauherrn verständlich - zu begründen.
Zum Abschluss noch ein kleiner Seitenhieb, den auch Frank schon gab:
Liebe Brandschutzdienststellen, bleibt bei eurem Prüfauftrag, den ABWEHRENDEN Brandschutz zu prüfen. Es kann nicht sein, dass durch die Feuerwehr Auflagen zu Rettungswegschildern, Elektroanlagen oder bautechnische Themen gegeben werden, die mit dem abwehrenden Brandschutz nix zu tun haben. Hierdurch entstehen häufig Auflagen, die so eigentlich in keinster Weise zulässig wären.
Auf ein friedliches Miteinander :)