Liebe Kollegen
ich Bitte um Stellungnahme zu folgendem Thema:
In Baubescheiden kommt es (mittlerweile öfter) vor, dass als Auflage folgendes drinnen steht:
Die Umsetzung des brandschutztechnischen Nachweises ist vor Nutzungsaufnahme vom Nachweisersteller Herr xy schriftlich zu bestätigen.
Ein Nachweisersteller (Herr xy) wurde nur beauftragt einen Brandschutztechnischen Nachweis zu erstellen. Die Behörde prüfte, bescheinigte und genehmigte (Baubescheid).
Nach BayBO Art. 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 muss diese Instanz (als welche geprüft hat) überwachen (ich zitiere verkürzt):
Die Bauaufsichtsbehörde, der Prüfingenieur, das Prüfamt oder der Prüfsachverständige überwacht ? des von ihr oder ihm geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweises.
Somit ist m. A. nach klar geregelt, wer dies (überwachen) zu machen hat.
Außerdem kann Herr xy gar nicht mehr überwachen bzw. bescheinigen, da er nie auf der Baustelle war (da er nicht beauftragt war). Zusätzlich ist diese Forderung rein privatrechtlich Natur und kann m. E. nicht von einer Behörde gefordert werden (da nicht in der BayBO verankert).
Zusätzlich hat die Behörde ja die Möglichkeit bereit im Vorfeld die Prüfung (und folglich die Überwachung) ?abzulehnen?. Auch hier zitiere ich die BayBO (Art. 54 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2):
? sie (Anmerkung: die Bauaufsichtsbehörde) sind berechtigt, die Vorlage von Prüfsachverständigen zu verlangen.
Herr xy hat mit dieser Vorgehensweise der Behörde Probleme, denn dann könnte als nächstes im Baubescheid drinnen steht, ?Herr xy muss alle Autos der Behörde täglich reinigen, waschen und polieren?.
Außerdem könnte dadurch die Nutzungsaufnahme verzögert oder gar unmöglich gemacht werden (?ist VOR der Nutzungsaufnahme zu bestätigen?) und zu wirtschaftlichen Problemen für den Bauherrn führen.
Mit Bitte um Rückinfo wie ich Herrn xy dazu beraten kann.
(Herr) Rupi