in Hessen gehen wir baurechtlich davon aus, daß der aufstellende Nachweisberechtigte
* vom Unternehmen unabhängig sein muß,
d.h. k e i n e Eigenbestätigung des Unternehmers,
* s e l b s t überwacht und bescheinigt,
* wenn er dies nicht kann / darf, weil er nicht da war
ein Prüfsachverständiger prüfen muß, ob die Ausführung dem Konzept
entspricht und das der Bauaufsicht bescheinigt,
und sonst keine Freigabe des Bauvorhabens zur Nutzung zulässig ist (Nutzungsverbot).
"Eigentlich" ist es auch klar, da der Nachweisberechtigte von Anfang an erklären muß, d a s s er als Nachweisberechtigter mit der Aufstellung der Nachweise u n d der Überprüfung auf der baustelle beauftragt wurde - was man "eigentlich" nur unterschreiben sollte, w e n n man auch einen Auftrag für Theorie und Praxis hat.
Von den Seminarteilnehmern her weiß ich, daß das kaum einer richtig liest und dann auch nicht merkt.
Rein formal muß er aber, wenn er endgültig eine mängelfreie Herstellung entsprechend seinem Nachweis (Brandschutz, Wärme, Schall, Statik) nicht bestätigen kann, die Bauaufsicht von sich aus informieren, dass er es nicht konnte, z.B. weil nicht gerufen. D a n n m u s s die Bauaufsicht ran, einen Prüfsachverständigen auf Kosten des bauherrn zu beschäftigen ... Kostenübernahme ist geregelt: "der Bauherr muss die erforderlichen am Bau Beteiligten bestellen" (HBO § 48).
W e n n alle ihren Part einigermaßen richtig spielen, klappt das, leider aber nicht immer. mfg Schächer