Es macht doch keinen Sinn, dass ein Lichthof, der sich vollständig innerhalb eines Gebäudes befindet, Abstandsflächen auf das eigene Gebäude erzeugt, oder?
Wird auch so z.B. im Busse/Kraus kommentiert: "Die Abstandsflächen müssen zu anderen [!] oberirdischen Gebäuden eingehalten werden."
Auch gibt es keine Legaldefinition des Begriffs "Außenwand" im Gesetz. Aber nach objektiver Betrachtungsweise versteht man unter Außenwand eine Wand, die das Gebäude gegen das Freie abschließt und die von außen sichtbar ist.
Meines Erachtes sind die Außenwände eines "Lichthof", welcher sich vollständig innerhalb eines eigenständigen Gebäudes befindet, nicht von "außen" sichtbar, sondern nur vom Inneren des Gebäudes selbst.
Dieser Ansatz "Lichthof-Außenwand erzeugt Abstandfläche" würde ja das Abstandsflächenrecht mit dem Hinblick auf "Belichtung, Belüftung und sozialer Abstand" ins 'ad absurdum' führen.
MkG, R.Witzl