Autor: Norbert Bärschmann Hallo Teilnehmer
Sicherheitstechnische Anlagen z. B. in in Sonderbauten, werden von entsprechend zugelassenen Fachplanern geplant und von Prüfsachverständigen für diese Anlagen, entsprechend der eingeführten Verordnung (SPrüV in Bayern), bescheinigt. Damit ist das Vieraugenprinzip für diese sicherheitstechnischen Anlagen gewahrt. Die Feuerwehren werden keine zusätzlichen oder geringeren Anforderungen anmelden.
Bei der Festlegung, welche Leitern als zweiter Rettungsweg in Ansatz gebracht werden können, handelt sich eindeutig um die Belange des abwehrenden Brandschutz. Die örtliche Feuerwehr entscheidet was sie leisten kann, im vorliegenden Fall ob sie mehr leisten kann als nach Baurecht vorgeschrieben. Diese Aufgabe kann nicht von einem Prüfsachverständigen übernommen werden.
Der Vergleich zu den sicherheitstechnischen Anlagen stellt sich folgendermaßen dar:
Der Planer plant (neben dem gesamten BS) den zweiten Rettungsweg (erstes Augenpaar). Die Behörde oder der Prüfsachverständige Brandschutz ist das zweite Augenpaar, zumindestens wenn das Vieraugenprinzip obligatorisch ist.
Im Baugenehmigungsverfahren z. B. bei Sonderbauten oder ab Gebäudeklasse 5 beteiligt die Behörde oder der Prüfsachverständige Brandschutz die Feuerwehr (Achtung Unterschiede in den Bundesländern).
Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der BS- Nachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der BS- Nachweise zu würdigen (Auszug aus M-PPVO, §2).
Wenn diese Würdigung ausbleibt, kann der Prüfsachverständige Probleme bekommen. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörden oder der von Ihr bestimmten Behörde.
Bei der Gebäudeklasse 4 wird die Planung und Abnahme von einem besonderst befähigten Nachweisberechtigten durchgeführt. Die Behörde oder der Prüfsachverständige sind bis auf die Beurteilung von Abweichungen nicht beteiligt. Das Vieraugenprinzip ist bei dieser Gebäudeklasse nicht vorgesehen. Der Nachweisberechtigte hat aber ebenfalls die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu berücksichtigen.
In den Gebäudeklassen 1 bis 3 kann zwar jeder Bauvorlageberechtigte den BS- Nachweis führen (ebenfalls kein Vieraugenprinzip) Für unser Beispiel der Sicherung des zweiten Rettungsweges reicht allerdings die vierteilige Steckleiter. Die Belange des abwehrenden BS sollten allerdings mit der zuständigen Feuerwehr abgesprochen werden. Für den vorliegenden Fall gibt es aus meiner Sicht eindeutige Regelungen in den Bauordnungen(die Widerhohlungen meiner Vorredner/Vorschreiber erspare ich mir).
Abschließend ist festzustellen, dass in Bezug auf die ggf. fehlenden Leiterüberstände und dem geringeren Anstellwinkel bei Anleiterhöhe von nahezu 8 m von der Unfallverhütungsvorschrift abgewichen werden kann, wenn es sich um Menschenrettung handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann