Autor: W. Linhardt Hallo Peater,
meines Wissens ist das Land Brandenburg einen anderen Weg als diejenigen Bundesländer gegangen, die die Musterbauordnung (MBO) 2002 möglichst "mustergetreu" umgesetzt haben. So enthält beispielsweise auch die BayBO 2008 oder die Berliner oder die Sächsische BauO die - gegenüber der BbgBO - klarere Dreiteilung bei den Öffnungsverschlüssen der notwendigen Treppenräume.
Danach müssen in notwendigen Treppenräumen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m?, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten (lt. Begründung sind das insbesondere Wohnungen und Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m?)mindestens vollwandige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.
Neu ist u.a. die Zulässigkeit von lichtdurchlässigen Seitenteilen und Oberlichtern als integrierter Bestandteil der Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse, wenn diese eine Gesamtbreite von 2,50 m nicht überschreiten, was - lt. Begründung - einer Forderung der Praxis entspricht.
(Diese Anforderungen gelten natürlich nicht für notwendige Treppen, die ohne eigenen Treppenraum zulässig sind.)
Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass Ihnen der Gesetzgeber selbst Auskunft darüber geben soll, wie die Gesetzeslücke auszufüllen wäre. Vielleicht findet sich in der Begründung zur BbgBO, in Kommentaren oder in Vollzugshinweisen entsprechendes. Ggf. würde ich an Ihrer Stelle eine Anfrage an die Oberste Bauaufsichtsbehörde (MIR) richten.
MfG W.L.