Hallo Herr Schächer,
"Hast Du eine Einheit größer 200 m? brauchst Du einen notwendigen Flur, dann RS Tür o d e r Du hast eine bis 400 m? ohne Flur zulässige Büroeinheit. Und die erfordert eine Brandschutztür mit Rauchschutz, daß der Treppenraum wieder sicher wird, also T 30 RS mit dem entsprechenden Glas in den Seitenteilen und Oberlichtern"
Also, noch mal ganz von vorne:
1. Nutzfläche beträgt < 400 aber > 200 m? und dient einer Büro- und Verwaltungsnutzung --> kein notwendiger Flur erforderlich (§29 Abs. 4)
2.) Anforderungen TR-Wände bei Gebäuden geringer Höhe: F30 (§31 Abs. 6 i.V. mit §24 Abs. 2)
3.) §32 Abs. 1: "In raumabschließenden Bauteilen, die feuerhemmend sein müssen, müssen Öffnungen dicht- und selbstschließende Abschlüsse, wie Türen, Tore oder Klappen, haben"
Dann folgen noch Ausnahmen (Brandwände, Wände zur Trennung von Fluren in Rauchabschnitte, Öffnungen in TR-Wänden zu notwendigen Fluren und zu NE < 200 m ? --> trifft hier alles nicht zu).
Wie also kommen Sie auf die Aussage, dass hier T30-RS erforderlich ist?
Dass es sinnvoll ist, ist keine Frage. Wir schulden aber eben auch eine wirtschaftliche Lösung! Und was ist eigentlich mit dem 2. RW???
Mit stellt sich nur die Frage, ob ein 3,5 m breites Gesamtteil verwendet werden darf, denn §32 Abs. 2 läßt Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse mit einer Gesamtbreite von 3,5 m in der Feuerwiderstandsdauer des Abschlusses zu.. Hieraus müsste man wohl den Rückschluss ziehen, dass bei den im o.g. Objekt geforderten dicht- und selbstschließenden Abschlüsse nur eine "normale" Tür zulässig ist.
@ Herr Koeppen
"das T30-Element muss dann gem. Zulassung wieder an eine F90-AB-Wand angeschlossen werden, notfalls reicht für diesen Zweck auch nur ein Stück der Treppenraumwand."
Wie soll das denn in einem F30-Gebäude funktionieren? Die TR-Wände sind nun mal nur in F30 zu erstellen, da kann ich ja schlecht mal irgendwo ein Stück in F90 hinsetzen...
Viele Grüße,
Frank Borgert