Hallo,
ein Zitat aus dem www (strg+c, strg+v):
"Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1999 (4 G 3007/97) genügt der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber brandschutzrechtliche Vorschriften verschärft hat, allein nicht, ein bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel der Veränderung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen zu rechtfertigen.
Erkennt der Gesetzgeber eine neue Gefahrenlage für Leben und Gesundheit, zu deren Bewältigung auch bei allein bestehenden baulichen Anlagen bestimmte Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, so muss der Gesetzgeber selbst - unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist - allen Eigentümern oder Betreibern bestehender baulicher Anlagen unmittelbar eine entsprechende Nachrüstungspflicht auferlegen.
Sieht der Gesetzgeber davon ab und fordert er erhöhte brandschutzrechtliche Standards nur bei der Errichtung von Neubauten, so vermag der erhöhte vom Gesetzgeber bei Errichtung von Neubauten geforderte Sicherheitsstandard allein nachträglich generelle bauaufsichtliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf einer konkreten Überprüfung und Beurteilung der jeweiligen baulichen Situation im Einzelfall."
Es gibt auch ähnlich lautende Urteile in NRW und Bayern.
Baurecht 2002 Nr. 1841: Hier handelt es sich um das sog. "Notleiter-Urteil" (OVG NW 7 B 2142/04). Hier war, soviel ich weiß, von vorne herein unbestritten, dass ein 2. Rettungsweg überhaupt erforderlich war. Es sollte nur die Frage geklärt werden, wie (!) der 2. Rettungsweg herzustellen ist, und ist bei der hier im Forum aufgetretenen Fragestellung also nicht relevant (hier geht es um das ob, nicht das wie). Das ist das, was ich oben schon schrieb: Gerichtsurteile nicht verallgemeinern!
Gruß
Alexander Vonhof