Ach Hr. Schächer, ich bin ihnen dankbar, dass sie mir dieses Problem erklären konnten! Es ist wichtig, diese Hintergründe zu kennen, wenn man argumentiert.
Diese Notbremse mit 8m habe ich inzwischen auch erkannt.
Alles was ich bisher so an Infos gesammelt habe lässt mich vermuten, dass die Geb.Klassifizierung anhand er 7m-Grenze keine echte Berechtigung hat. Der Eindruck, dass es eigentlich nur um "Gebäude geringer Höhe" geht, wird vor allem durch die neue Definition der Geländehöhe über das "Mittel" und die neuen zusätzlichen Kriterien Fläche u. Anz. Einheiten bestätigt.
Nun werden an irgendeiner Stelle des Gebäudes 7m erreicht, nur muß hier nicht unbedingt ein 2. Fluchtweg sein.
Jetzt kommt der 8m-Grenze plötzlich eine besondere Bedeutung zu.
Die muss eingehalten werden. Wenn nicht gibt es nach MBO direkt konkrete Kompensatinsvorschläge.
Meiner Meinung nach ist es durchaus im Sinne dieser 8m-Forderung, wenn die 8m über z.B. eine künstliche, berenzte Aufschüttung erreicht werden, natürlich nur wenn jemand unbedingt auf diesen unsinnigen Nachweis besteht.
Da ja eigentlich auch die 8m-Grenze nicht mit der hierfür angedachten Steckleiter legal erreicht werden kann, muss also auch bei "Gebäuden geringer Höhe" immer der Einsatz einer Steckleiter vorausgesetzt werden!
Wenn es glücklicherweise auch mal mit der Steckleiter geht, ist das auch OK.
Interessant ist, dass die LBO RhPf im Gegensatz zur MBO keine direkten Kopensationsmaßnahmen nennt:
Nach LBauO §15 (4) dürfen anleiterbare Stellen (2. Rettungsweg)
"?bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen."
Im Umkehrschluss könnte man vermuten,dass Gebäude über 8m BRH in GebKl.4 einzuordnen sind, ohne Rücksicht auf die evtl. eingehaltenen 7m. !??
(Was kann eigentlich der Altbaubestand dafür, wenn er drüber liegt?)
Nochmal zur Steckleiter und den 8m:
Ich muss sagen, als praktisch und verantwortlich denkender Mensch und gerade nach Abwägung von Nutzen und Gefahr kann ich - auch nicht theoretisch- eine mit 11cm überstehende Leiter als 2. Rettungsweg akzeptieren.
Es ist schon für den Retter gefährlich, wenn er nicht zufällig irgendwo anderen Halt findet, kriminell wird es, wenn er auch noch eine geschwächte Person abwärts transportieren muss.
Leitern sind soviel mir bekannt, auch nicht zum Befördern von Lasten zugelassen. Bei Bauleitern sind max. 150kg zulässig, bei Leitern der Feuerwehr auch?
Was wird aus den 8,11m, wenn sich die Leiter unter Belastung biegt und im Boden versinkt und dann vielleicht noch an einem Überstand anliegt?
Sie meinten vemutlich,dass die 2teiligen Schiebeleitern nicht mehr zulässig sind?
Ist die 3teilige eigentlich inzwischen, da man ja nun den Fehler erkannt hat, gewissermaßen Pflichtausrüstung ähnlich der Steckleiter?
Ich hoffe die Leser nicht zu langweilen! Ich bin völlig neu in diesem Thema, muss aber feststellen, dass es interessanter ist als vermutet, vor alem wenn man anfängt zu hinterfragen. Ohne das kann man vor allem im Altbaubereich auch keine überzeugende Lösung finden.
Solange sich noch nette Kollegen auf meine Problemchen einlassen, wofür ich natürlich dankbar bin, werde ich auch weiter im Forum fragen.
Schöne Grüße