Autor: Alwin StrobelDer AKVB/G der AGBF-Bund hat sich zu diesem Thema wie folgt geäußert:
?An Verkaufsstätten, die nicht dem Geltungsbereich der Verkaufsstättenverordnung unterliegen, werden keine weitergehenden Anforderungen gestellt. Die Regelungen der Bauordnungen werden hier lediglich angesetzt.?
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens hat das Regierungspräsidium Karlsruhe folgendes entschieden:
?Die Verkaufsstättenverordnung vom Februar 1997 gilt gemäß § 1 nur für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 2.000 m? umfassen.
Damit ergeben sich aus dieser Verordnung keine über die Regelungen der LBO bzw. LBOAVO hinausgehenden Anforderungen. Die Industriebaurichtlinie vom März 2000 enthält zwar in Punkt 5.6.1 für Produktions- oder Lagerräume bereits ab einer Fläche von mehr als 200 m? Anforderungen an Entrauchungsmöglichkeiten in Form von Wand- und / oder Deckenöffnungen (mindestens 2 % der Fläche). Bei Produktions- und Lagerräumen mit mehr als 1.600 m? Fläche muss eine ausreichende Rauchableitung nachgewiesen sein. Die Industriebaurichtlinie ist jedoch für Verkaufsstätten nicht anwendbar.
Damit verbleibt die Frage, ob für kleinere Verkaufsstätten auf Grund von § 38 Abs. 2 Ziff. 2 LBO erhöhte Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden können.
Eine Diskussion dieser Fragestellung mit verschiedenen Brandschutzexperten, u. a. beim Wirtschaftsministerium, kommt zu dem Ergebnis, dass (zumindest) für die bundesweit nahezu gleichen Bautypen freistehender Lebensmittel-Discounter mit Verkaufsflächen von etwa 700 bis 1.000 m? und dem Nachweis zweier unabhängiger und ebenerdiger Rettungswege keine besonderen Anforderungen an die Entrauchung zu stellen sind.?
Aufgrund dieses neuen Sachstandes kommt der Arbeitskreis nach kontroversen Diskussionen einvernehmlich zum Ergebnis:
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Bei Verkaufsflächen bis 1.000 m? sind bezüglich der Entrauchung grundsätzlich keine Anforderungen zu stellen.
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Bei Verkaufsflächen von mehr als 1.000 m? bis 2.000 m? müssen Wand- und / oder Deckenöffnungen vorhanden sein, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Die Größe muss mindestens ein Prozent der Grundfläche betragen. Zu-luftöffnungen von mindestens ein Prozent der Grundfläche müssen ebenfalls vorhanden sein. Alternativ können entsprechende Lüftungsanlagen verwendet werden, wenn diese so gesteuert werden, dass sie im Brandfall nur entlüften. Diese Lüftungsanlagen müssen hinsichtlich ihrer Ventilatoren für den Brandfall ausgelegt sein und den Anforderungen nach der Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsleitungen entsprechen. Das System muss für einen 30 - minütigen Brandfall ausgelegt sein.