Hallo Kollegen,
sie haben hier ein sehr umstrittenes Thema aufgegriffen, welches in allen Bundesländer, bei allen Brandschutzdienststellen (BSD) und Bauaufsichtsbehörden (BA), bei allen Sachverständigen(SV) anders beurteilt wird und Firmen wie Aldi und Co in den Wahnsinn treibt (Ich habe das jetzt absichtlich mal ein bischen überspitzt dargestellt).
Ich selbst bin Leiter einer Brandschutzdienststelle und habe bei einem Bauantrag mit einem Brandschutzkonzept zu einem ALDI-Markt die fehlenden Ausführungen zur Entrauchung angemahnt, worauf das Konzept von der BA zuerst einmal zurückgewiesen wurde.
In der Nachfolgenden Diskussion mit dem Gutachter ging es dann um die Entrauchung zuerst einmal mit der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diese gefordert werden soll. Hierbei wurde dann § 54 BauO NRW herangezogen, der nicht nur Erleichterungen sondern auch zusätzliche Forderungen der Bauaufsicht ermöglicht. Auch ging es um die Diskussion über einen möglichen Löschangriff und die Möglichkeit der "Rettung" von Personen. Es gab dann über einen zeitraum von ca. 5 Monaten mehrere Gespräche, Informationen wurden gesammelt (so auch die hessische Lösung und der Erlaß aus Rheinland-Pfalz). Letztendlich saßen Bauaufsicht, obere Bauaufsicht, brandschutzdienststelle der Bezirksregierung, Kreisbrandschutzingenieur, Sachverständiger, Architekt, Fa. Aldi und ich an einem Tisch.
Folgendes Ergebnis:
-Der Lagerraum wird gegenüber der Verkaufstätte in F 30 /T 30 abgetrennt.
-Die Decke im Lagerraum (worüber sich nur noch das Dach ohne Anforderungen befindet) wird von unten in F 30 hergestellt.
-Der Lagerraum wird flächendeckend mit Brandmeldern (VDE 0833, DIN 14675)überwacht mit akustischer Alarmierung im Büro und an den Kassen.
-Für das Lager Entrauchung analog IndBauR mit 2 % der Grundfläche und einer Möglichkeit der Querlüftung (Anlieferungstor + NA am anderen Ende des Lagers)
-Die Notausgangsbreiten werden analog VKVO (0,3m/100 qm VK-Fläche) festgelegt. Rettungsweglänge max. 35 m als Lauflänge. Mindestens 2 Ausgänge diametral im Verkaufsraum. Kein Rettungsweg durch das Lager.
-Verzicht auf eine Entrauchungsmöglichkeit (ausser den NA Türen) im Verkaufsraum
Überlegung:
-Innenangriff ist bei einem Brand mit Entwicklungszeit bis zum eintreffen der FW meißt nicht mehr möglich (Einsturzgefahr der Dachkonstruktion), daher Wirksamer Löschangriff nur als Außenangriff denkbar - Entspricht auch BAuO-NRW).
-Personenrettung durch frühzeitige Brandentdeckung (im Verkaufsraum geht man von einer sofortigen Entdeckung aus, im Lager durch die Brandmeldeanlage).
-Ggf. durch die Früherkennung ein Löschangriff durch das Personal noch möglich (sofern keine Selbstgefährdung). Erstes Ziel muss immer die Evakuierung des Maktes sein.
-Entrauchungsmöglichkeit im Lager wegen ggf. möglichem Innenangriff durch die Feuerwehr wenn der Brand noch innerhalb der F 30 Konsturktion ist.
-Verzicht auf Entrauchungsmöglichkeit der Verkaufstätte da diese nach oben nicht F 30 abgeschottet ist, daher schnelles durchbrennen möglich, Einsturzgefahr, kein Innenangriff - Entrauchung macht daher nicht viel Sinn.
Dieser letzte Punkt wurde, da er Ausgangsbasis für die Gespräche war, lange diskutiert. Letzten endes wurde aber kein vernünftiger Grund mehr für das zwingende Vorhandensein einer Entrauchung im Ladenbereich mehr gefunden, der sich nicht mit sinnvollen überlegten Argumenten in Frage stellen lies.
WICHTIG: Das ganze gilt nur für die freistehenden Gebäude wie sie bei diesen Märkten häufig errichtet werden. Bei einer Filiale innerhalb eines anderen Gebäudes (Gebäudekomplexes) ist dieses Verfahren erst einmal nicht anzuwenden.
Gruß
Wolfgang Cordier