Autor: Kühnel Und gebe mir selbst die Antwort, steht doch dabei:
Änderung vom 10. März 2006
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
Vom 10. März 2006
GVBl. 2006 Nr. 5, S. 120
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht
wird:
§ 1
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl
S. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juli
2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Achten Teils erhält folgende Fassung:
?Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch".
b) Art. 93 erhält folgende Fassung:
?Art. 93 Frist zur Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude".
c) Nach Art. 93 wird folgende Überschrift eingefügt:
?Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften".
2. Die Überschrift des Achten Teils erhält folgende Fassung:
?Ausführungsbestimmungen zum Baugesetzbuch".
3. Es wird folgender Art. 93 eingefügt:
?Art. 93 Frist zur Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst, c BauGB ist bis zum Ablauf des 31. Dezember
2008 nicht anzuwenden."
4. Nach Art. 93 wird folgende Überschrift eingefügt:
?Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften".
§ 2