Autor: Schächer Lieber Markus,
in der HBO sind Flucht- und Rettungswegepläne für geregelte Bauten (also Gk 1 bis 5) n i c h t verlangt. Natürlich ist es denkbar, daß man in einer sehr verwinkelten Kiste eine Wegweisuzng durch Plan und Fluchtwegschilder haben sollte, einfach, weil man sonst nicht rausfindet (Ausnahme, n i c h t die Regel). Dann k ö n n t e die Beschilderung und der Plan zur "Vermeidung einer Verkehrsgefahr" erforderlich sein, d.h. weil es gefährlich ist, wenn man sich verläuft und der Planer dafür haftet.
Wenn jemand eine solche Foirderung stellt kann man ganz einfach f r a g e n, auf Grund welches Gesetzes / welcher Verordnung welche Behörde das fordern kann ... Eine Forderung braucht eine gesetzliche Grundlage, ohne diese ist sie rechtsunwirksam. Und wenn man fragt, kann man nachlesen und feststellen, daß es diese nicht gibt.
Grüße Franz Schächer