Autor: Wodrich, Brandschutzfachplaner Sehr geehrter Herr Scharf,
Ihre Antwort ist leider nicht korrekt.
Für jede Nutzungseinheit ist ein zweiter Rettungsweg erforderlich, wobei dieser auch mit Leitern der Feuerwehr hergestellt werden kann, wenn die Feuerwehr über geeignete Geräte verfügt.
Um die Frage von Frau Salzer jedoch genauer beantworten zu können, müsste man in die Pläne schauen, um eine Lösung zu finden. Hierbei sind die entsprechenden Vorschriften der Bauordnung und der "Richtlinie über Flächen der Feuerwehr auf Grundstücken" zu beachtet sind. Im Allgemeinen müssen Fenster, die zum Retten von Personen geeignet sind, eine Größe von 0,90 x 1,20m (BxH) haben. Liegen rettungsfenster oder anderen Ausstiegsöffnungen zum Anleitern in der Dachschräge, so müssen diese Stellen auch mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sein.
Der zweite Rettungsweg kann auch ein Flur sein, der zu einem zweiten Treppenraum führt, oder eine außenliegenden Treppe. Letzteres wird in einem denkmalgeschützten Gebäude nur selten möglich sein.
Die Führung eines Rettungsweges über ein Dach erfordert einen hohen Sicherheitsstandard. Einmal muss dieser Gang sicher begehbar sein - auch bei Eis und Schnee -, außerdem ist eine entsprechende Absturzsicherung, z.B. Geländer, erforderlich, ggfls ist auch eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Zum Zweiten muss ein sicherer und jederzeit benutzbarer Ausstieg zu und der Abstieg von diesem Rettungsweg möglich sein. Das heißt, dass auch hier sichere Wege und Einrichtungen vorhanden sein müssen, wie Treppen und Öffnungseinrichtungen, die sich wie Türen verhalten, eine einfach Dachausstiegsluke mit Leiter ist dafür ungeeignet.
Denken Sie in solchen Fällen immer an Ihre Mutter oder Großmutter; auch diese müssen sich über solche Rettungswege selbst in Sicherheit bringen können bzw. von der Feuerwehr über diese Wege gerettet werden.
Mit freundlichen Grüßen
E. Wodrich
Brandschutzberater
Tel.: 030-84109916