Autor: Schächer Lieber woody,
"Sonderbau" ist nicht gleich "Sonderbau", für die zutreffende Antwort müsste man etwas mehr wissen. Grundsätzlich aber gilt:
zunächst prüfen, w a s genehmigt wurde. Nur Genehmigtes entwickelt "Bestandsschutz" . Wenn das Genehmigte wesentlich geändert / umgenutzt wird, entfällt Bestandsschutz evtl. schon dadurch. Wird es nur instand gehalten und war genehmigt, bleibt Bestandsschutz erhalten.
A b e r
Auch an bestehende bauliche Anlagen können Anforderungen / Nachforderungen gestellt werden, "soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit ... notwendig ist" (HBO § 53 (3). Bei Gefahr im Verzug endet
j e d e r Bestandsschutz und der Bauherr muß von sich aus handeln,
jeder Sachkenner muß den bauherrn darauf hinweisen, bei unmittelbarr wesentlicher Gefahr evtl. sogar einschreiten, um die Gefahr abzuwenden und die Bauaufsicht hat einzuschreiten, um die Gefahr abzuwehren.
Niemand darf bei drohender Gefahr wegschauen.
Aber ansonsten, d.h. immer dann, wenn keine gefahr droht udn keine wesentliche Änderung vorliegt, hat das Recht auf Eigentum Vorraang vor irgendwelchen neuen Ideen.
mfg Franz Schächer