Bundesland: Brandenburg Autor: Matthias Hallo Leute,
für den Betrieb einer Recyclinganlage, stellt sich nir die Frage, ob eine Löschwasserrückhalteanlage erforderlich ist, oder nicht?
Wenn ich mir die Löschwasserrückhalterichtlinie anschaue, dann würde ich diese so interpretieren, daß wenn im Lager weniger als 100t Stoffe der WGK 1 verarbeitet oder gelagert werden (also In- und Outputmaterial zusammen), man keine Rückhaltung benötigt?
Zumal dort nur die Rede von den eingelagerten Stoffen ist und nicht von der Löschwassermenge, die durch den Kunststoffbrand erst entstehen könnte?
Demnach würde fester Kunststoff nach VwVwS sogar in die WGK 0 eingestuft...
In der Anlage werden PP, PE, PS, PC und relativ wenig PVC verarbeitet.
Kann es sein, daß die Wasserbehörde o. Landesumweltamt sich über diese Richtlinie in Ihrem Ermessen hinwegsetzen und Pi x Daumen x Fensterkreuz irgend etwas fordern, was in keinem Gesetz geschrieben steht?
Wer kann mir in dieser Frage weiterhelfen?
Danke und
mfg
Matthias