Hallo,
an Feuerschutzabschlüssen dürfen darüber hinaus jederzeit die Veränderungen vorgenommen werden, die in der Mitteilung des DIBt "Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen" aufgenommen sind. Das Bekleben mit Photopapier gehört nicht dazu.
Bei reinen Rauchschutztüren gibt es - aus der Erinnerung heraus, ohne weitere Recherche - keine Möglichkeit, Veränderungen zu untersagen, solange keine Änderungen an den Rauchschutzfunktionen vorgenommen werden (da nur diese und sonst nicht die Funktion der Tür darstellen). Hier kann das Bekleben also zulässig sein, ohne dass ich mich jetzt festlegen wollte.
Grundsätzlich gibt es m. E. auch keine rechtliche Handhabe, die Farbgebung einer Tür zu beanstanden, solange eine ausreichende Kennzeichnung vorhanden ist. Es geht auch die besagte graue Tür mit grauer Klinke in einer grauen Wand; ist z. B. bei Wandhydranten auch nicht anders. Eine ausreichende Kennzeichnung genügt.
Ob das in der Praxis so geschickt ist, weiß ich nicht. Aber ich wäre vorsichtig damit, etwa zu fordern, wofür es keine Rechtsgrundlage gibt (öffentlich-rechtliche Belange). Und man kann dem Betreiber auch nicht alle betrieblichen Entscheidungen (das sind hier zivilrechtlichen Belange; z. B. Verkehrssicherungspflichten) abnehmen. (Zwischen öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich wird gerne mal "gemischmascht", obwohl das eigentlich klar zu trennen wäre.)
Als Feuerwehr sollte (außer bei den Feuerschutzabschlüssen natürlich) - wenn erforderlich - ein Hinweis an Betreiber genügen. Als Brandschutzbeauftragter o. ä. würde ich etwas mehr auf den Betreiber "einwirken", aber auch hier hat letztendlich dieser die Entscheidung.
Gruß
Alexander Vonhof