Hallo Ehlert,
BayBO Art. 48 (Teil C, Kommentar Simon/Busse) - Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachgeschoss:
Liegende Dachflächenfenster und Fenster von Dachgauben als zweiter Rettungsweg:
"...In der Dachschräge liegende, geneigte Fenster werden als einzige Ausstiegsmöglichkeit nur unter besonders günstigen Verhältnissen als zweiter Rettungsweg geeignet sein. Ein liegendes Dachflächenfestrer, wie es üblicherweise eingebaut wird, wird regelmäßig wegen zu großer Entfernung zur Feuerwehrleiter, die an der Dachtraufe anliegt von dieser nicht ausreichend sicher erreicht werden können. Es ist dann nicht anleiterbar, z.B. bei flach geneigten Dächern. Der 2. Rettungsweg ist i.S. des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 nicht gesichert, wenn schräg liegende Fenster im Hinblick auf die Form des Daches, die Entfernung zum Aufsatzpunkt der Feuerwehrleiter und die Konstruktion der Fenster das Aussteigen erschweren.
Behelfslösungen, wie Ausstiegspodeste auf der Dachfläche und Abstiegshilfen zur Traufe, an der die Feuerwehrleiter anliegt, z.B. Dachflächenleiter mit Stufen oder Dachtreppen, ähnlich denen für Kaminkehrer werden regelmäßig ausscheiden. Sie werden im Brand- oder sonstigem Notfall nicht sicher begangen werden können, etwa von alten oder kranken Menschen oder Kindern oder bei Schnee und Vereisung. Sie müssten ferner u.U. ein Geländer haben, das aber aus Gründen der Baugestaltung nicht vertreten werden kann.
Ausreichend große Fahrkörbe bei ausschwenkbaren Feuerwehrleitern können genügen, wenn damit das liegende Dachflächenfenster gut erreicht werden kann.
Grundsätzlich kann auch ein liegendes Dachflächenfenster ausreichen, wenn es so in der Dachfläche liegt (etwa nahe der Traufe), dass die Höhe der Fensterbrüstung und die Fensterkonstruktion ein sicheres Aussteigen gewährleisten. Das sind z.B. entsprechend angeordnete verschiebbare Dachflächenfenster oder Klappfenster, die mit der ausschiebbaren Ausstiegsöffnung und einem Winkel von ca. 65° geöffnet werden können. Solche als Ausstiegsfenster konstruierte liegende Dachflächenfenster bieten einige Hersteller an.
Für Rettungswege durch Dachfenster und über Dachflächen bis zur Traufe ? die Traufe ist in der Regel mit Leitern der Feuerwehr erreichbar ? gelten neben der Einsehbarkeit von unten und der erforderlichen Größe und Anordnung des anleiterbaren Fensters noch folgende Minimalforderungen:
Die Fensterbrüstungen dürfen höchstens 1 m - gemessen parallel zur Dachfläche - von der Traufe entfernt sein und das Dach muss nach seiner Beschaffenheit und Neigung - höchstens 45° - den Ausstieg ermöglichen. Stattdessen, insbesondere bei steileren Dachneigungen können in besonderen Fällen weitergehende Vorrichtungen, wie Ausstiegspodeste, Leitern oder Treppen angeordnet werden, um den Rettungsweg bis zur Traufe sicherzustellen (s. aber oben). Anzustreben ist, dass die Fensterbrüstung oder eine begehbare horizontale Fläche vor dem Fenster mit einer tragbaren Leiter, mit einer Anhängeleiter, Drehleiter oder einem Hubrettungsfahrzeug direkt erreicht werden kann. Bei schräg liegenden in der Mitte vertikal schwenkbaren Fenstern ist für das Maß der erforderlichen lichten Öffnung nach Art. 38 Abs. 3 Sätze 2, 3 auf die für das Heraussteigen zur Verfügung stehende lichte Öffnung des geöffneten Fensters abzustellen..."
(siehe Velux Ausstiegsfenster GTU/GTL, Wohn- und Ausstiegsfenster in einem, mit Zulassung als Notausstieg!)
MFG
Thomas-R