Hallo die Herren,
möchte mich auch mal wieder zu einer Frage äußern.
Wenn die Frage nur allgemein gestellt ist, kann man natürlich nicht konkret antworten. Besser wäre eine konkrete Beschreibung der Situation.
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass ein Rettungsweg durch eine Brandwand geführt werden darf, wenn die BW zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude (erstmal unabhängig davon ob BauO, Sonderbau oder IndBau) erforderlich ist.
Problematisch ist erst einmal die Aussage der BauO wonach beide Rettungswege ins Freie führen müssen.
- müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Sie lässt aber die Frage offen, ob ich bereits nach der maximal zulässigen Rettungsweglänge von 35 m auch im Freien sein muss. Also kann ich bei ausgedehnten Gebäuden, die durch Brandwände unterteilt sind in den benachbarten BA flüchten, wenn dieser einen direkten Ausgang ins Freie hat. Die Fluchweglänge endet meines Erachtens an der Brandwandtür, da ich dahinter in einem sicheren Bereich bin. Problematisch könnte es sein, wenn später ein Eigentümerwechsel des benachbarten BA stattfindet und die Situation eintritt, wie durch Herrn Schächer beschrieben. Jedoch wird dies ohne Grundstücksteilung (Genehmigungsbedürftig) kaum notwendig oder sinnvoll sein.
Für Sonderbauten kann es unter Beachtung § 51 Nr. 9 notwendig werden einen Antrag auf Ausnahme zu stellen.
Für Industriebauten sehen ich gar kein Problem, da bereits in der IndBauRL dies als zulässiger Rettungsweg beschrieben ist:
Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraumes soll mindestens ein Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar sein. Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein; sie sollen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu anderen Brandabschnitten oder zu anderen Brandbekämpfungsabschnitten führen. Diese anderen Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte müssen Ausgänge unmittelbar ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen mit einem sicheren Ausgang ins Freie haben.
Unabhängig jedoch von der rechtlichen Grundlage ob BauO, Sonderbau allgemein oder IndBauRL: bei Brandwänden (oder Brandwand-Ersatzwänden) im Bereich der Grundstückteilung ist eine Brandschutztür als Notausgang nicht zulässig, wenn die Benutzbarkeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nicht gesichert ist.
MfG
Bergmann