Hallo zusammen,
wer kann mir weiter helfen?
BayBo Art. 36 (Teppenräume und Ausgänge)
Kommentar Simon/Busse:
Bauart der Treppenraumwände:
"...Treppenraumaußenwände werden im Branfall von Feuer nicht beansprucht, wenn eine Brandübertragung aus den an den Treppenraum angrenzenden Räumen, z.B. durch Fensteröffungen des Gebäudes auf die Außenwände nicht zu befürchten ist..."
Ab wann ist dies der Fall (in Bayern)?
Ist eine Brandübertragung schon zu befürchten, wenn die Gebäudeaußenwand (mit Fenster) im 90°-Winkel zur Treppenraumaußenwand (Pfosten-/Riegelfassade aus Aluminium) steht?
Oder ist eine Brandübertragung erst zu befürchten, wenn gegenüber der Treppenraumaußenwand, bzw. < 90° die Gebäudeaußenwand (mit Fenster) steht?
Viele Grüße
Thomas