Bundesland: Sachsen Autor: Ulrike Richter Hallo,
Ich habe eine Frage zur LöRüRL:
In einem Lager werden Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen zusammen gelagert.
In der LöRüRL steht dazu unter 4.3 das "sich die zulässige Lagermenge, die zulässige Fläche des Lagerabschnitts sowie das Volumen der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlage nach der jeweils höchsten WGK der Stoffe" ermittelt.
Ich bin mir über die Auslegung des Satzes nicht ganz sicher. Beispiel: Lagerung von 50t WGK 1 und 5t WGK 3
1. Ich nehme nur die Menge WGK 3, rechne damit die Lagerdichte aus und komme auf zulässige Lagermenge und -fläche. Die Menge WGK 1 bleibt sowohl bei der Ermittlung der Lagerdichte wie auch der zulässigen Fläche und Menge vollkommen unberücksichtigt.
Das hieße ja aber, das ich theoretisch dort unbegrenzt WGK1 lagern dürfte, deshalb erscheint mir das suspekt, ich habe aber ein Beispiel im Internet gefunden, da wird das m.E. so gemacht.
2. Ich rechne die WGK1-Menge in Anlehnung an 2.1 in WGK3 um, also 50/100=0.50t, Gesamtlagermenge WGK 3 = 5,5t und gehe damit in die Tabelle.
Allerdings steht unter Punkt 4.3, dass Abschnitt 2.1 unberührt bleibt. Soll das heißen, dass ich die Umrechnung nach 2.1 nicht anwenden darf oder das durch die in 4.3 angegebenen Prozentsätze von WGK3 in WGK2 und WGK2 in WGK 1 der Geltungsbereich nach 2.1 nicht geändert wird?
3. Ich rechne die Mengen einfach zusammen, also 55t und das gilt dann alles als WGK3.
Da ist natürlich ziemlich ungünstig, ich habe aber die Befürchtung, dass es so gemeint ist, oder?
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch, vielleicht kann mir ja mal jemand runterhelfen?
Ulrike Richter