Hallo
Die Nutzung ist ein Grenzfall.
Art. 2 BayBO spricht bei der Auflistung der Sonderbauten von Heimen für Behinderte.
Wenn es sich eher um eine / mehrere Wohngemeinschaften Behinderter handelt, kann nicht von einem Heim gesprochen werden. Die Bewohner wohnen ja überwiegend selbständig. M. E. Selbst dann nicht, wenn ein einzelner Betreuer (ähnlich wie ein Concierge) in der Anlage wohnt.
Folglich ist das Vorhaben vermutlich ein Wohngebäude geringer Höhe und somit als geringe Schwierigkeit einzustufen.
Da die entsprechenden Sonderbauverordnungen nicht greifen ist m. E. kein 2. baulicher Rettungsweg gesetzlich vorgeschrieben. Daß (auf freiwilliger Basis) weitergehende Maßnahmen sinnvoll sind, ist ohne Zweifel, zumal ja die normale Selbstrettung eher problematisch sein dürfte. Der Aufzug sollte z. B. mit Funktionserhalt usw. ausgeführt werden
Die Nutzungsänderung (Änderung der Wohnungsaufteilung usw.) bleibt aber genehmigungspflichtig.