Autor: Schächer Hallo Herr Breuer, Herr Müller,
die HBO kennt die Nutzungseinheit (NE) schon bei der Gebäudedefinition und hat daher im Einführungserlaß, der in Hessen "Handlungsempfehung" heißt (HE-HBO), die NE definiert (siehe Nr. 2.3.1.1 6.Absatz ff Seite 6 HE-HBO):
"als NE gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Persone oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen).
Die NE kann auch aus einem Raum bestehen, z.B. Ein-Zimmer-Appartement oder ein aus einem Raum bestehendes Büro. Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht zwingend vorausgesetzt.
Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen wird die NE durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. NE sind nun brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind ... "
einzusehen in www.wirtschaft.hessen.de >> Bauen >>> HE-HBO.
Richtet sich im wesentlichen nach der MBO 2002.
mfg Schächer