Eine denkmalgeschützte Jugendstil-Doppelvilla wurde um 1900 mit gemeinsamer Brandwand (Ziegelverbundmauerwerk, 24 cm) entsprechend den damals in Baden gültigen Bauvorschriften errichtet. Die Brandmauer musste danach in ihrem gesamten Verlauf eine Stärke von mindestens 24 cm aufweisen; Balken durften eingelegt werden, jedoch nur 6 cm. Hundert Jahre später hat der Nachbar die Kommunwand eigenmächtig in fast allen angrenzenden Räumen horizontal geschlitzt, um Heizungsrohre zu verlegen. Schlitztiefe im Stein nach Befund 25 bis 30 mm, im DG 40 mm.
Der Statiker erklärte die Wand nach seiner Berechnung dennoch für standsicher. Der Brandschutzsachverständige argumentierte, wegen der eingelegten Balken sei dies keine Brandwand nach heutigen Bestimmungen. Das kann doch nicht wahr sein!
Immerhin verfügen die beiden Häuser (umbauter Raum je ca. 2500 cbm) über jeweils einen eigenen Hauseingang und ein eigenes Treppenhaus und sind ohnehin deutlich verschieden im Grundriss. Und bei Doppelhäusern sind Brandmauern schon seit über 100 Jahren Vorschrift.
Meine Fragen an den Fachmann: Hat die gemeinsame Wand durch den Übergriff ihre Eigenschaft als ?Brandwand nach den Vorschriften von 1900? verloren? Ist dies ein Schaden? Hat jemand sowas schon mal erlebt? Gibt es Gerichtsurteile zu so einem Fall?