Autor: Marko Schauer Sehr geehrte Damen und Herren,
es handelt sich hier um eine sog. "Kaltentrauchung" im Sinne der IndBauR. D.h. eine raucharme Schicht muss nicht nachgewiesen werden, es ein pauschaler Ansatz von 0,5 % Öffnungsfläche zulässig ist.
Aus früheren Auslegungen, u.a. durch RWA-Sachverständige nach TPrüfVO muss in einem solchen Fall keine Dimensionierung nach DIN 18 232-2 durchgeführt werden, dies betrifft dann auch die Zuluftöffnungen.
Mit dem 1,5 fachen Ansatz für die Zuluft liegt man sicherlich auf der richtigen Seite, die Frage ist jedoch, ob dies in diesem Fall erforderlich ist oder ob es andere Ansätze zur Dimensionierung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Marko Schauer