Hallo Herr Strobel,
in der FeuVO wird nicht auf das Fassungsvermögen, sondern auf die (tatsächliche) Lagermenge abgezielt. Wenn als nur 5000 l in der Tankanlage gelagert werden, können Sie (bzw. der Bauherr) auf den Brennstofflagerraum verzichten.
Sie müssen jedoch trotzdem § 13 beachten (Aufstellraum statt Lagerraum, Heizölsperren usw.).
Gruß
Alexander Vonhof