Hallo Herr Lehmann,
die MLAR gilt "nur" für
a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden,
b) die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken,
c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Ansonsten gelten hier wohl die Festlegungen in der TRGI 86/96 (DVGW G 600, Technische Regeln Gasinstallation).
Mit freundlichen Grüssen
Ulrich Starzyk