§ 28 (4) der LBO Brandenburg fordert für lichtdurchlässige Bedachungen nicht brennbare - in bestimmten Fällen nur schwer entflammbare - Baustoffe. Gilt das auch für Dachflächenfenster? Gibt es irgendwelche Ausnahmeregelungen wie sie z.B. die LBO Bayern in §36 (5) vorsieht?