Autor: Schächer Liebe Frau M. H.,
eine andere Frage wäre zu klären, warum Sie im Bestand die neue LBO zugrunde legen müssen. Nach "altem Recht" brauchen Sie für "3 - 5 VG" fb Wände und fh Decken ... Und das kann, je nach Umfang der Umbauten, Bestandsschutz genießen. Bitte vor Beginn der Deckenertüchtigung genau beraten lassen, das geht nur örtlich, was die Decken halten ( fh m u s s sein !) und was mit dem baulichen BS erreicht wird : eine fh Decke brennt nach einer Weile durch, Lehmfüllungen usw. fallen raus und machen eine große Sauerei (großer Sachschaden, ist aber nicht gesetzliches Schutzziel). Also F 60 "geschlossen" von unten und mit dichten Platten von oben macht Sinn, wenn es tatsächlich brennt, weil der Schaden deutlich geringer ausfällt. In allen Räumen vernetzte (Funk oder Draht) Rauchmelder zum gleich rausgehen und gleich die Fw rufen, ein sicherer Treppenraum für "raus" (Flucht der Personen) und "rein" für die Feuerwehr, für die auch sicher wieder "raus", kann durchaus genügen (gesetzliches Schutzziel Personenschutz, nicht Sachschutz Ihres hauses, was ist Ihr Schutzziel ? Reicht Ihnen Personenschutz mit Totalverlust des Hauses ?)
M u s s mit der zuständigen Bauaufsicht geklärt werden, bestandsschutz ist geltendes Recht (Art. 14 GG, Eingrenzung durch Art. 2 GG "Leben und körperliche Unversehrtheit", altes Recht bleibt aber bestehen, solange keine konkrete Gefahr gegeben ist).
mfg Franz Schächer
Fachberater Statik mit
vielen Holzdeckeneinsätzen