Hallo Herr Starzyk,
das ganze Thema ist sehr komplex, deher hier nur ´meine´ Kurzantworten.
Ja, der Entwurfsverfasser ist für die Plausibilitätsprüfung - auch - des Brandschutzfachplaners verantwortlich. Das bedeutet allerdings nicht, das er nun alles besser wissen muss als dieser - wär ja auch neben der Sache.
Jein, der Fachplaner kann sich von seiner Verantwortung und damit auch Haftung natürlich nicht entpflichten. Aber z.B. die Angabe ob das zu beurteilende Gebäude nun ein reines Wohngebäude oder ein Objekt der Altenbetreuung mit besonderen Anforderungen war bzw. wird muss er nicht zwingend hinterfragen (wenn er ´gut´ ist tut er es trotzdem)
Im Schadensfall, hier dann wohl Brand, wird ein Kläger sowieso gleich beide anklagen und dem Richter die Schuldzuweisung überlassen.
Nein, die zuständige Behörde streicht die ´zuviel´ vorgesehenen Maßnahmen nicht aus der Planung. Ist ja freier Bauherrenwille sein Gebäude in Sicherheitsfragen zu perfektionieren. Kann ja vielfältige Gründe haben.
Haften für ´Mehrkosten´ ? - Diese Frage ist viel zu unbestimmt, mehr zu was im Vergleich ? Und Kostenkontrolle ist nun mal eine der Kernaufgaben des Entwurfverfassers, spätestens wenn es in die Leistungsphasen über 4 hinausgeht.
Und Nein, die Behörde verstehen sich nicht als Fachplaner, die die Planung als unverbindliche Vorschläge auffasst und verbindlich machen.
Dass liefe ja darauf hinaus, das jemand einen alten Hut in die Schneiderstube wirft und erwartet, dass ihm ein passender Anzug zurückgeworfen wird.
Der Ablauf, zu probieren wass die Bauaufsichtsbehörde ggfls. nicht fordert wäre auch tückisch, denn solche Maßnahmen sind keine stillschweigend zugebilligten Ausnahmen, sondern bleiben Mängel, erreichen nie Bestandschutz und der Entwurfsverfasser haftet für Schäden aus diesen Sachverhalten.
So weit und bitte um Verständniss für den knappen Ton.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Dietrich