Moin Rupi,
da es sich ja bei Eurer Verwendung vermutlich um betriebstechnische Räume, d.h. in Eurem Fall um Bediengänge, Wartungsebenen etc. handelt, gilt dieses nicht als Geschoss, wenn der Anteil der offenen Deckenfläche größer als 50% der Gesamtfläche ist(s. Aufzählung 3.5 MIndBAuRL). Mit Gitterrosten also kein Problem, da hier der offene Anteil >>50% ist, selbst wenn man die übliche Tragkonstruktion abzieht. Bei Blechen sieht es dagegen anders aus. Hier denke ich, muss man im Zweifeslfalle wirklich rechnen. Aber die Ermittlung der Blechfläche sollte ja auch kein Problem sein, wenn man nicht jeden kleinen Durchbruch abzieht.
Grüße aus dem Hohen Norden,
Frank