Hallo stäng,
auch hier gilt (wie in einem Beitrag vorher): Bestandsschutz genießen nur rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen. Ob ihre darunter fällt, wird hier niemand aus der Ferne beurteilen können.
Handelt es sich tatsächlich um eine bestandsgeschützte Anlage, wird man sich die Begründung der Forderung sehr genau anschauen müssen.
Zunächst einmal kann die Feuerwehr selbst nicht die Änderung baulicher Anlagen fordern, sondern nur die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Verordung über die Feuerbeschau nebst Kommentierungen). Dann gilt Art. 60 BayBO: "Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit oder zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbilds vor Verunstaltungen notwendig ist."
Wenn sich also "nur" die Anforderungen etwa der Garagenverordnung heute im Gegensatz zu früher verschärft haben, und die BMA soll diesen "Mangel" kompensieren, ist kein Anpassungsverlangen zu erkennen. Lediglich dann, wenn erhebliche (!) Gefahren für Leib und Leben bestehen, kann Bezug auf den Art. 60 genommen werden. Wenn aber heute eine Gefahr für Leib und Leben bestehen sollte, warum wurde die Anlage dann früher einmal genehmigt (sie wäre dann niemals genehmigungsfähig gewesen)? Und warum soll jetzt "auf einmal" eine Gefahr bestehen? Und zu welchem Ergebnis kamen frühere Brandschauen, warum wurde dort nichts gefordert?
So einfach ist das mit dem Anpassungsverlangen also nicht, sondern ein rechtlich recht komplexer Vorgang. Wenn ihre Anlage keine rechtmäßig errichtete Anlage ist, wird´s noch mal "anders" kompliziert. Eine Ferndiagnose ist an dieser Stelle also nicht möglich, so dass Sie hier keine wirkliche Antwort erhalten können. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung haben sollten kann Ihnen nur empfohlen werden, sich fachkundigen Rat zu holen.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof