Hallo doaldo,
Nr. 3.1 Satz 2 SchulBauRL heißt vollständig: "Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie".
Das heißt, der Ausgang auf den Rettungsbalkon kann als erster Rettungsweg genutzt werden, und die Entferung von 35 m bemisst sich m. E. bis zu diesem Ausgang. Dazu ist allerdings zu beachten: Wenn dort "Ausgang" steht, dann meint die Verordung auch einen Ausgang (kein Fenster etc.).
Wenn der erste Rettungsweg hingegen immer zu einem Treppenraum führt und die 35 m eingehalten werden, dann kann der zweite Rettungsweg ohnehin so lange sein, wie er will. An den zweiten Rettungsweg sind keine Weglängen geknüpft.
Schwieriger dürfte es sein festzulegen, wann denn die Außentreppe oder der Rettungsbalkon nicht gefährdet werden können. Dieses ergibt sich im Einzelfall im Gesamt-Brandschutzkonzept, so dass Sie hier keine Antwort erwarten können. Allgemein gilt jedoch, dass an einen (ausschließlich als solchen genutzten) zweiten Rettungsweg im Regelfall niedriger Anforderungen geknüpft werden als an den ersten, da der zweite ja nur benutzt wird, wenn der erste tatsächlich ausgefällt (was nicht passieren sollte).
Gruß
Alexander Vonhof