Hallo Stäng,
Art. 36 Abs. 4 Satz 3 BayBO - Treppenräume - : Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen, Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
Wenn der Bodenbelag wirklich B1 ist (Vorsicht: B1 nach DIN 4102, nicht nach der irgendeiner anderen Norm), entspricht er auch den heutigen Anforderungen.
Gruß
Alexander Vonhof