Hallo Herr Cordier,
Befreiungsanträge zum Verzicht der RS-Türen von den Zimmern auf den Flur von Beherbergungsstätten sind mittlerweile fast die Regel. Kompensiert wird mit Brandwarn- und -meldeanlagen (BWMA), Kategorie 1 DIN 14675, also flächendeckend, bis auf Nassräume.
Die Melderauswahl ist tendenziel Mehrkriterienmelder, also optisch und wärmediff in Kombination und gegenseitiger Auswertung.
Die Begründung für die Vertretbarkeit dieser Lösung, insbesondere auch aus Sicht der Brandschutzbehörde, ist mittlerweile auch verdichtet. Ich gebe
ihn mal wieder:
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Die zur Ausführung gelangenden dichtschließenden Türen bilden ebenfalls einen Raumabschluss der Zimmer. Die Gewähr , dass sie sich selbstständig auch und gerade im Falle eines Entstehungsbrandes in einem Zimmer schließen, bieten sie nicht.
Im Falle eines Entstehungsbrandes und eines fortschreitenden Schadenfeuers in einem Zimmer versagen jedoch auch Rauchschutztüren. Dann ist der anschließende Flur vom Schadensfeuer und hier insbesondere von den Rauchgasen betroffen und wird schlagartig für Personen unpassierbar. Eine dann erfolgende Erkennung des Brandes und Alarmierung der betroffenen Gäste kann den Zustand des blockierten Rettungsweges jedoch auch nicht mehr rückgängig machen.
Personen, die sich im Entstehungsraum aufhalten und ggfls. schon schlafen, können von einem Entstehungsbrand überrascht werden. Für sie besteht eine erhebliche Verletzung- bzw. sogar Lebensgefahr.
In der zugestandenen Situation, mit nicht selbstschließenden, dichten, schallschutztechnisch hochwertigen Türen und einer flächendeckeneden BWMA, wird ein Brand früh im Entstehungsraum erkannt. Darauf wird über die BWMA sofort der betroffene Bereich über Sirenen oder Hupen gewarnt. Selbst im Entstehungsraum eines Brandes haben Personen, welche ggfls. schon schlafen, so noch die Chance zu fliehen. Personen in weiteren Räumen, die an den gemeinsamen Flur grenzen werden so rechtzeitig gewarnt, dass sie fliehen können bevor der Flur vom Entstehungsbrand blockiert wird. Selbst unter der Annahme, dass die Tür des Entstehungsraumes zum Flur in dieser Situation vom Fliehenden offen gelassen wird, steht so den Personen in weiteren Zimmern eine gesicherte Zeitspanne zur Flucht zur Verfügung.
Für die aktive Brandbekämpfung durch Kräfte der Feuerwehr wird mit einer flächendeckenden BWMA eine Zeitspanne von 15 Minuten und mehr gewonnen, so dass hier ein Entstehungsbrand in einem Zimmer zu bekämpfen wäre und nicht ein entwickeltes Schadensfeuer.
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Als Hinweis noch für die Auslegung der BWMA, die ALarmierung der Gäste ist fast immer nur noch über zimmerbezogene Alarmierung, sprich Sockelsirenen, möglich. Eine vernünftige Lautstärke bis in den Schlafbereich ist vom Flur aus durch die Schallschutztüren nicht machbar. Liest sich dann so:
Das Objekt ist mit einer Alarmierungseinrichtung auszustatten, durch die im Gefahrenfall die Gäste und Mitarbeiter gewarnt werden. Die Alarmierungseinrichtung ist durch die BWMA anzusteuern und so auszulegen, dass das Alarmsignal in allen Ruheräumen mit mindestens 75 dB und in den sonstigen Aufenthaltsräumen mit mindestens 64 dB hörbar ist.
Wobei das das mit den dB-Werten so eine Sache ist. Die Werte sind aus den Regeln für Alektroakustische Anlagen für Notfalldurchsagen entnommen. Das tatrsächliche Messen schon auch noch, na ja erfahrungsgeprägt.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Dietrich