Hallo,
zum einen ist hier die abZ des Beschlags ("Zubehörteil", Z-6.100-...) zu beachten. Diese muss auch die Verwendung an Rauchschutztüren beinhalten (ggf. Unterschiede Holz, Stahl, Aluminium beachten). Zum anderen muss das abP der RS-Tür die Verwendung bzw. Austauschbarkeit dieser Beschlagteile abdecken. IdR. ist dies der Verweis auf die VVTB, konkretisiert DIN 18273, deren Erfüllung mit der Zubehörteil-abZ nachgeweisen ist.
Mit freundlichen Grüße,
A. Buchele