Gem. Art. 30 (7) BayBO gilt: „Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.“
Bei dem konkreten Beispiel handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus aus den 1950er Jahren bestehend aus Vorder- und Rückgebäude, bei dem das einfache Sparrendach des Hinterhauses an die Außenwand des höheren Vordergebäudes der Gebäudeklasse 5 anschließt. Die Sparren des anschließenden Daches sollen nachträglich im 5m-Streifen unterseitig mit Feuerschutz-GK-Platten verkleidet werden, um der BayBO zu genügen.
Ist es notwendig, dass die über die Außenwand auskragenden Sparrenköpfe auch verkleidet werden?