Hallo Alle,
meine ketzerische These als Mindermeinung:
§ 36 (5) MBO lautet:
"(5) Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig."
Der Begriff "Brüstung" in § 36 (5) Satz 1 MBO bezog sich nicht auf Umwehrung des Laubenganges, sondern auf den Teil der Außenwand "unter dem Fenster" und ist nur zusammen mit Satz 2 zu verstehen, nach dem ja die Fensterbrüstungen 90 cm hoch sein müssen.
Würde in Satz 1 nur "Außenwände" stehen, dann wären z.B. geteilte Fensterelemente mit einem feststehenen unteren Element ohne Feuerwiderstandsdauer möglich.
Stellt man Satz 2 vor Satz 1 passt den Wortlaut etwas an, dann würde es lauten:
Fenster in Außenwänden notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. Für diese Außenwände und Brüstungen gilt Absatz 4 entsprechend.
Die Brüstungsthematik kam bei der grundlegenden Neufassung 2002 in die MBO und wurde dann in die LBOs übernommen. In der Folgezeit haben alle (mich eingeschlossen) den Begriff "Brüstung" auf die Umwehrung bezogen.
Jetzt bremst man die (vermeintliche) Forderung ein, indem diese bei einer Laubengangbreite von 1,5 m entfällt (siehe BW, bald auch in Bayern). Das widerspricht zwar meiner These. Das zeigt aber eigentlich nur , dass die heutigen "Macher" der MBO (und der LBOs) eben auch alle vermeintlich glauben, dass mit dem Begriff "Brüstung" die Umwehrung gemeint war...
Gruß
Werner Müller