Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt und würde mich über eure Einschätzung freuen:
Im Rahmen einer Nutzungsänderung sollen zwei bestehende Fenster (Flur und WC) in einer Brandwand unverändert erhalten bleiben. Die Brandwand befindet sich in einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Grundstücksgrenze.
Zwischen den beiden betroffenen Grundstücken besteht eine Vereinigungsbaulast.
Meine Frage ist, ob die beiden Bestandsfenster unter diesen Voraussetzungen bestehen bleiben können oder ob die Nutzungsänderung nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dazu führt, dass die Öffnungen brandschutzrechtlich geschlossen werden müssen.
Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzung.
Viele Grüße
Tuncel