Hallo Herr Lang,
es gibt weder eine Pflicht innerhalb von den 50 m zu bauen noch einen Abweichungstatbestand (kommen wir aber gleich noch drauf), wenn es anders ist. Die Formulierung ist ja "wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind." Gemeint sind damit vorrangig Rettungsmaßnahmen über tragbare Leitern der Feuerwehr, was sich konkret aus der Formulierung ergibt (dort steht ausdrücklich nicht: wirksame Löscharbeiten). Die Anforderung ergibt sich also aus der Eilbedürftigkeit in der Personenrettung und nimmt Bezug nur aus dem jeweiligen Einzelfall. Bei einem erdgeschossigen Gebäude etwa dürfte das ziemlich egal sein, wie weit ein Gebäude weg ist.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Flächen aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind, können Sie sich mit der örtlichen Feuerwehr ins Benehmen setzen. Oder tatsächlich einen Abweichungsantrag stellen; jedenfalls sind Jäde/Dirnberger der Meinung, dass es sich bei der Formulierung in der Bauordnung um einen Abweichungstatbestand handelt, wenn weiter weg gebaut wird. Andere Kommentatoren sehen das nicht so (ich auch nicht), diese verweisen entweder nur auf den Einzelfall oder auf die Abstimmung mit der Feuerwehr.
Ein Löschwasserteich ist sicherlich keine Hilfe, wenn es um eine Personenrettung geht. Liegt ihr Problem darin, dass Ihnen die Löschwasserentnahmestellen zu weit weg sind? Das ist mit dem Art. 5 Abs. 1 S. 4 BayBO nicht gemeint. Für das Löschwasser ist die Gemeinde zuständig, sonst niemand. Egal, wie weit ein Gebäude von einer öffentlichen Verkehrsfläche wegsteht.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof